1.) Allgemeines
Grundlagen dieses Mietvertrages sind die aufgeführten Vertragsbedingungen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, daß er den Anhänger in ordnungsgemäßem Zustand über- nommen hat. Bei Übernahme des Fahrzeugs ist der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
2.) Auslandsfahrten
Fahrten ins europäische Ausland müssen vor Antritt der Reise oder schon bei Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet werden. Bei Verletzung dieser Verpflichtung durch den Mieter haftet er dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebenden Schäden, insbesondere für den Mietausfall.
3.) Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Anhängers bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten. Bei Rückgabe des Anhängers in ungereinigtem Zustand wird eine Reinigungsgebühr in Höhe 20,-Euro berechnet. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit. Eine Belastung über das gesetzlich zulässige Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Anhänger sorfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bestimmungen, so hat dem Vermieter vollen Schadenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Anhängers zuzüglich Mietausfall zu leisten.
4.) Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger, in dem von ihm übernommenen Zustand, am vereinbarten Tag während der üblichen Geschäftszeit zurückzugeben. Wird der Rückgabetermin um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Vermieter zu benachrichtigen, außerdem ist der Mieter zur Zahlung einer Tagesmiete verpflichtet.Nach 3 Tagen ohne Benachrichtigung erfolgt Anzeige wegen Unterschlagung. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Anhängers sowie der Fahrzeugpapiere verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schaden und zur Zahlung der vereinbarten Tagesmiete.
5.) Zahlungsbedingungen
Mietpreis und Kaution sind fällig bei Vertragsabschluß.
6.) Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Schäden ist, zwecks Durchführung der Reparatur, sofort telefonisch die Weisung des Vermieters einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten und haftet für jeden Schaden, den der Vermieter durch nichtbeachten dieser Vertragsbestimmung erleidet.Beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vermieter vorzulegen.
7.) Umfang der Haftung des Mieters
Der Mieter haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in vollem Umfange für den dem Vermieter enstandenen unmittelbaren Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten., Sachverständigengebühren, Wertminderung und Mietausfall. Der Mieter ist für die Anhängerlast seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgkosten am Fahrzeug des Mieters.
8.) Besondere Pflichten des Mieters bzw. Fahrers bei Unfall
Zur Ermittlung der Unfalltatsachen ist stets die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter vorhanden ist. Bei Beschädigung des Anhängers durch Verkehrsunfall, sind der Mieter oder dessen Fahrer verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfalbeteiligter und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen der Unfalbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zu Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten nicht gemacht werden.Der Vermieter ist sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallhergang zu geben. Handelt der MIeter oder dessen Fahrer dieser Vorschrift zuwider, so haftet der Mieter dem Vermieter.
9.) Besondere Vereinbarungen
Etwaige zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
10.) Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Bremen (28xxx)